
Regel des
Ordo Pauperi Milites Christi
-
OPMC
(
Orden der
Armen Ritter Christi von Tempel Salomons zu Jerusalem)
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Lateinische Regel des
Bernhard von Clairvaux
dem Tempelritterorden überreicht
auf dem Konzil von Troyes
13.01.1128
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Vorwort
Wir wenden uns zuerst an alle diejenigen, welche ihrem eigenen Willen
zu folgen verschmähen und mit reinem Herzen dem
höchsten Könige Ritterdienste zu tun begehren und mit
eifriger Sorgfalt die sehr edle Rüstung des Gehorsams
auszufüllen sich bemühen und dieselbe auch dauernd
ausfüllen. Und so ermahnen wir euch, die ihr bis jetzt
weltliches Rittertum ausgeübt habt, wobei nicht Jesus Christus
die Ursache war, sondern allein um der Gunst der Menschen willen habt
ihr ihm (dem Rittertum) euch zugewandt, daß ihr denen folgt,
welche Gott aus der Masse der Verdammnis auserlesen und damit seine
Gnade und Barmherzigkeit zur Verteidigung der heiligen Kirche berufen
hat, und euch beeilet, ihnen für immer Euch zuzugesellen.
Vor allen Dingen mußt du, wer du auch seist, Ritter Christi,
wenn du einen so heiligen übertritt erwählst, mit
reinem Fleiß und fester Beharrlichkeit dich deinem Berufe
widmen, welcher von Gott so würdig, so heilig und so erhaben
angesehen wird, daß, wenn er rein und mit Ausdauer
erfüllt wird, du verdienst, Anteil unter den Streitern zu
erhalten, welche für Jesus Christus ihr Leben hingeben. Denn
in ihm, deinem Beruf, ist der Ritterstand erblüht und zu neuem
Leben erwacht, welcher (bis jetzt, den Eifer für die
Gerechtigkeit verachtend) weder die Armen noch die Kirchen, was seine
Aufgabe war, zu verteidigen, vielmehr zu rauben, Beute zu machen und zu
töten sich bemühte. Wohl geschieht also mit uns,
denen unser Herr und Heiland Jesus Christus seine Freunde aus der
heiligen Stadt (Jerusalem) in das Gebiet von Frankreich und Burgund
gesandt hat, welche um unseres Heils und um der Verbreitung des wahren
Glaubens willen nicht aufhören, ihre Seelen Gott als
wohlgefälliges Opfer darzubringen.
Daher haben wir uns in aller Freudigkeit und brüderlicher
Anhänglichkeit auf die Bitten des Meisters Hugo, von dem der
genannten Ritterorden seinen Anfang nahm, auf Eingabe des heiligen
Geistes mit vielen aus den verschiedenen Provinzen jenseits der Berge
am Fest des heiligen Hilarius im Jahr 1128 der Menschwerdung Jesu
Christi, im neunten Jahr der Gründung des genannten
Ritterordens, in Troyes unter Gottes Führung versammelt und
die Art und Pflichtbeobachtung des Ritterordens durch die einzelnen
Abschnitte aus dem Mund des genannten Meisters Hugo selbst zu vernehmen
verdient und nach der Kenntnis der Schwachheit unseres Wissens das, was
uns gut und nützlich erschien, gebilligt, das jedoch, was in
der Tat uns töricht erschien, beiseite gelassen.
Alles das, was auf dem gegenwärtigen Konzil nicht auswendig
vorgetragen und dargetan werden konnte, haben wir nicht mit
Leichtfertigkeit, sondern der klugen Voraussicht und Weisheit des
ehrwürdigen Vaters Honorius und des berühmten
Patriarchen von Jerusalem Stephan, der an Erfolgen reich und weil er an
Ort und Stelle ist, die Verhältnisse im Orient am besten
kennt, und endlich dem Beschluß des allgemeinen Kapitels der
armen Ritter Christi einmütig überlassen.
In der Tat dürfen wir, obgleich eine gar große
Anzahl frommer Väter, die sich auf diesem Konzil unter
göttlicher Eingebung versammelt haben, die Gültigkeit
unserer Darstellung anerkannt hat, die richtigen Ansichten, die sie
äußerten und vertraten, durchaus nicht mit
Stillschweigen übergehen.
So bin ich, Johannes Michaelensis, durch die Gnade Gottes für
würdig befunden worden, der bescheidene Schreiber des
vorliegenden Schriftstückes zu sein auf Geheiß des
Konzils und des ehrwürdigen Abtes von Clairvaux, Bernhard,
welchem dieses Amt übergeben und anvertraut wurde.
[Es folgen die Namen der
am Konzil teilgenommen habenden]
Dem Konzil hat es daher gefallen, daß das Ergebnis der
Beratung, welches hier durch das Studium der heiligen Schrift
sorgfältig ausgearbeitet und geprüft wurde, mit der
Voraussicht des römischen Papstes und des Patriarchen von
Jerusalem sowie der Zustimmung des Kapitels der armen Ritter Christi
vom Tempel, welcher in Jerusalem ist, aufgezeichnet wurde, damit es
nicht der Vergessenheit anheimfalle und sicher aufbewahrt werde, auf
daß sie (die Ordensritter) sich würdig zeigen,
geradewegs zu ihrem Schöpfer zu gelangen, dessen
Süßigkeit soviel den Honig übertrifft,
daß dieser, mit ihr verglichen, bitter ist wie der bitterste
Wermut und mit dessen Beistand sie kämpfen und
kämpfen mögen in alle Ewigkeit. Amen.
*
* *
I. Wie die Brüder am Gottesdienst teilnehmen
sollen.
Ihr, die ihr euerem eigenen Willen entsagt, und die anderen, die mit
euch für das Heil ihrer Seelen mit Pferden und Waffen dem
höchsten König auf Zeit dienen, seit immer bestrebt,
mit frommen und reinem Gemüt, die Matutin und den ganzen
vollständigen Gottesdienst nach der kanonischen Vorschrift
und der Gewohnheit der Stiftsherren der heiligen Stadt
zuzuhören. Deshalb ehrwürdige Brüder ist es
eure größte Pflicht, weil ihr versprochen habt, das
Licht des jetzigen Lebens und die Qualen eures Körpers gering
zu schätzen und aus Liebe zu Gott die wilde Welt für
immer zu verachten. Durch die göttliche Speise
gestärkt und gesättigt und in den Geboten des Herrn
unterwiesen und gefestigt soll sich nach Vollzug der
göttlichen Mysterien keiner fürchten, in die Schlacht
zu ziehen, vielmehr bereit sein för die Krone.
II. Wie viele 'Vater unser' die Brüder beten
sollen, wenn sie
am Gottesdienst nicht teilnehmen können.
übrigens, wenn ein Bruder in Geschäften der
Christenheit im Morgenland unterwegs ist, was ohne Zweifel
öfters vorkommt, und deshalb den Gottesdienst nicht mitfeiern
kann, soll er für die Matutin dreizehn Gebete des Herrn
("Vater unser") beten und für die einzelnen Horen sieben,
jedoch für die Vesper neun, was wir gutheißen und
einmütig mit deutlicher Stimme bekräftigen.
Diejenigen aber, die zu heilbringendem Auftrag ausgesandt, nicht zur
entsprechenden Stunde zum Gottesdienst kommen können, sollen,
wenn es möglich ist, von der verpflichtenden Anordnung die
festgesetzten Horen nicht übergehen.
III. Was nach dem Tod eines Ordensbruders zu tun ist.
Wenn einer vom den Ordensbrüdern den Tod, der niemanden
schont, anheimfällt, dem sich zu entziehen unmöglich
ist, befehlen wir den Kaplänen und Klerikern, die bei euch auf
Zeit dem höchsten Priester aus Liebe dienen, Christus das
schuldige Offizium und die Messe feierlich für die Seele (des
Verstorbenen) reinen Herzens darzubringen. Die Brüder
andererseits, die da (wo sich der Leichnam befindet) anwesend sind und
in Gebeten für das Heil des verstorbenen Bruders die Nacht
gläubig ausharren, sollen 100 "Vater unser" bis zum siebten
Tag für den verstorbenen Bruder verrichten; desgleichen soll
von jenem Tag an, wo ihnen das Ableben des Bruders bekannt wird, bis
zum vorgenannten Tag in brüderlicher Ehrerbietung die
Hundertzahl (der "Vater unser") zur unversehrten Vollendung (des Toten)
gehalten werden. Dazu allerdings bitten wir aus göttlicher und
barmherziger Liebe und befehlen aus pastoraler Vollmacht, daß
täglich soviel an Speise und Trank, als sie einem lebenden
Bruder, soviel zu dessen Lebensunterhalt nötig ist, gegeben
wurde oder geschuldet wird, einem Armen bis zum vierzigsten Tag
gewährt werde. Alle anderen Opfergaben, die beim Tode von
Brüdern und am Osterfest und an anderen Festen des Herrn die
freiwillige Armut der armen Tempelritter ohne Unterschied darzubringen
pflegte, verbieten wir gänzlich.
IV. Kapläne und Kleriker erhalten nichts
außer
Unterhalt und Kleidung.
Mit wachsamer Sorge ordnen wir in Einheit mit dem allgemeinen Kapitel
an, andere Opfergaben und Almosen aller Art, welche auf irgendwelche
Weise den Kaplänen und anderen (erg. Klerikern), die auf Zeit
bei euch weilen, geschenkt werden, zurückzugeben. Die Diener
der Kirche sollen nach göttlichem Willen nur Nahrung und
Kleidung haben und sonst nichts zu besitzen begehren, da sie denn, der
Meister würde ihnen freiwillig aus Freundlichkeit geben.
V. Was nach dem Tod eines auf Zeit Dienenden getan werden
soll.
Es gibt Ritter im Haus Gottes und des Tempels Salomon, die aus
Barmherzigkeit auf Zeit mit euch leben, daher bitten wir euch aus
unaussprechlichem Erbarmen, fordern und befehlen zuletzt
ausdrücklich: wenn während der Zeit die
göttliche Macht einen (erg. Gastritter) zum letzten Tag
geführt hat, soll aus göttlicher Liebe und
brüderlichem Mitleid für die Seele des Verstorbenen
ein Armer sieben Tage den Unterhalt erhalten und ein Jeder soll
dreißig "Vater unser" beten.
VI. Ordensbrüder sollen keine Gelübde
machen.
Wir bestimmen, wie oben gesagt, daß kein Ordensbruder
irgendein Gelübde abzulegen sich anmaße, vielmehr
Tag und Nacht mit reinem Herzen in seinem Versprechen verharre, damit
er sich in diesem vergleichen kann: "Ich will den Kelch des Heils
erheben" (Ps 116, 13),
das heißt, in meinem Tod das Sterben des Herrn nachahmen, und
wie Christus sein Leben für die Brüder hinzugeben.
Das ist ein geziemendes Gelübde, das ist ein lebendiges und
gottgefälliges Opfer.
VII. Wann man beim Gottesdienst stehen oder sitzen soll.
Es ist uns aber durch überaus glaubwürdige Zeugen zu
Ohren gekommen, daß ihr offenbar regellos und ohne
Maß das göttliche Officium im Stehen
anhört. Daß dies so gehalten wird, haben wir nicht
angeordnet, wir mißbilligen es in höchstem
Maße. Wir befehlen, daß nach beendigtem Psalm
"Venite exultemus domine" mit dem Inivitatorium und dem Hymnus sich
alle, die Starken wie die Schwachen, setzen, um ein ärgernis
zu vermeiden. Wir legen euch dar, daß ihr, wenn ihr schon
sitzt, am Schluß eines jeden Psalms beim Vortrag des "Gloria
patri" von euren Sitzen erhebt und euch zum Altar zur Verehrung der
heiligen, hier genannten Dreifaltigkeit wendet, während die
Schwachen sich verneigen. So schreiben wir auch das Stehen beim Vortrag
des Evangeliums und beim "Te Deum laudamus" und für die
gesamte Laudes bis zum "Benedicamus Domino" am Schluß vor und
befehlen, die selbe Regel in der Matutin der heiligen Maria zu halten.
VIII. Vom gemeinsamen Mahl.
Wir gestatten, daß ihr in einem gewissen Palast, besser
gesagt im Refektorium, die Mahlzeiten gemeinsam einnehmt, jedoch
daß ihr um das was euch nötig sein mag, wegen der
Unkenntnis der Zeichen gelassen und unauffällig bitten sollt.
So ist zu jeder Zeit das, was euch erforderlich ist, mit aller Demut
und ehrfürchtigen Unterwerfung zu erbitten, vor allem bei
Tisch wie der Apostel sagt: "Iß dein Brot unter Schweigen" (2. Tess 3,12). Und
der Psalmist soll euch ermuntern: "Ich habe eine Wache meinem Mund
gesetzt" (Ps 39,2),
das heißt, ich habe bei mit erwogen, "daß ich mit
der Zunge nicht fehle", das heißt, meinen Mund bewahre, um
nicht übel zu reden.
IX. Beim Mittags- und Abendessen soll eine heilige Lesung
vorgetragen
werden.
Bei der Hauptmahlzeit und beim Abendessen soll immer eine heilige
Lesung vorgetragen werden. Wenn wir nämlich den Herrn lieben,
müssen wir nach seinen heilbringenden Worten und Vorschriften
mit dem aufmerksamsten Ohr verlangen. Der Vorleser der Lesungen soll
euch anweisen, Stillschweigen zu halten.
X. Vom Fleischgenuß.
In der Woche wahrlich, wenn nicht der Geburtstag des Herrn oder Ostern
oder das Fest der Heiligen Maria oder Allerheiligen trifft, mag euch
dreimaliger Fleischgenuß genügen, weil der
gewöhnliche Fleischgenuß oder -verzehr als eine
(erg. wenn auch nicht) unanstößige Verderbnis des
Körpers angesehen wird. Wenn jedoch ein solches Fasten auf den
Dienstag fällt und das Fleischessen unterlassen wird, dann
soll euch am folgenden Tag reichlich verabreicht werden. Es scheint uns
unzweifelhaft gut und angemessen, am Sonntag jedoch zu Ehren der
heiligen Auferstehung allen Rittern und Ordensbrüdern,
desgleichen den Kaplänen zwei Fleischportionen zu geben. Die
anderen jedoch, nämlich die Knappen und das Gesinde, sollen
mit einer unter Danksagung zufrieden sein.
XI. über die Ordnung bei den Mahlzeiten.
Bei Ermangelung der Näpfe sollen sie allgemein zu zweit essen
und der eine soll eifrig für den anderen sorgen, damit weder
rohe Lebensart noch heimliche Enthaltsamkeit beim gemeinsamen Mahl sich
einschleiche. Wir halten es jedoch für billig, daß
ein jeder Ritter und Bruder ein gleichgroßes Maß
Wein für sich allein habe.
XII. An den restlichen Tagen sollen 2 oder 3
Gemüsegerichte
genügen.
Wir sind der Ansicht, daß an den anderen Tagen
nämlich, und zwar am Montag und Mittwoch wie auch am Samstag
zwei oder drei Gerichte von Hülsenfrüchten oder
anderen Speisen, oder sogenannte gekochte Zuspeise, allen
genügt; und wir bestimmen es so zu halten, damit derjenige,
der von einem Gericht nichts essen kann, sich von dem anderen
ernähre.
XIII. Was am Freitag gegessen werden soll.
Wir heißen es gut, wenn am Freitag der gesamten Kongregation,
abgesehen von der Schwäche der Kranken, zur Verehrung des
Leidens des Herrn eine einmalige Fastenspeise genügt vom Fest
Allerheiligen bis Ostern, ausgenommen wenn Weihnachten, ein Fest der
heiligen Maria oder der Apostel auf einen Freitag fällt. Zur
übrigen Zeit jedoch, wenn nicht ein allgemeines Fasten
gehalten wird, kann man zweimal essen.
XIV. Nach der Mahlzeit sollen sie Dank sagen.
Wir ordnen unauflöslich an, daß nach der
Hauptmahlzeit und nach dem Abendessen in der Kirche, wenn sie nahe ist,
oder wenn das nicht der Fall ist, am selben Ort Christus, unserem
höchsten Erhalter, mit demütigem Herzen, wie es sich
gebührt, Dank zu sagen. Die überbleibsel (erg. des
angebrochenen Brotes) sollen aus brüderlicher Liebe an die
Diener und die Armen verteilt, die nicht angebrochenen Brote aufbewahrt
werden.
XV. Der zehnte Teil des Brotes soll immer dem
Almosenpfleger gegeben
werden.
Wenn auch der Lohn der Armut, welcher nämlich das Himmelreich
ist, ohne Zweifel den Armen zuteil wird, so befehlen wir euch, die der
christliche Glaube über jene unzweifelhaft belehrt, dennoch,
den zehnten Teil des Brotes täglich eurem Almosenpfleger zu
geben.
XVI. Die Collation liegt im Belieben des Meisters.
Wenn die Sonne die östliche Region verläßt
und zur winterlichen hinabsteigt, sollt ihr alle auf das
Glockenzeichen, wie es in der betreffenden Gegend Brauch ist, zur
Komplet schreiten. Doch wir wünschen, daß vorher
eine allgemeine Collation eingenommen wird. Wir stellen diese Collation
der Entscheidung und dem Gutdünken des Meisters anheim, so
daß sie, wenn der will, als Wasser und, wenn er aus
Barmherzigkeit gestattet, aus gemischtem Wein angemessen zu sich
genommen wird. Tatsächlich darf dies aber nicht zu
übermäßiger Sättigung
führen, vielmehr sei sie recht sparsam, denn "der Wein bringt
sogar die Weisen zum Abfall" (Spr.
20,1).
XVII. Nach beendeter Komplet ist Schweigen zu halten.
Nach Beendigung der Komplet ist danach zu Bett zu gehen. Für
die aus der Komplet gehenden Brüder gibt es
ausdrücklich keine Erlaubnis, mit jemandem in der
öffentlichkeit, außer bei zwingender Notwendigkeit,
zu sprechen. Der, der seinem Knappen etwas zu sagen hat, soll es leise
sagen. Vielleicht kommt es vor, daß in diesem Zeitabschnitt
eine höchst zwingende Dringlichkeit in
Kriegsgeschäften oder im Bestand eures Hauses, weil
für dieses der Tag euch nicht ausreichend schien, von euch,
die ihr aus der Komplet kommt, fordert, daß sich der Meister
selbst oder der, dem nach dem Meister das Regiment des Hauses
anvertraut ist, mit einem Teil der Brüder bespricht. Wir
gebieten, daß es also geschieht, denn es steht geschrieben:
"Bei vielem Reden entgehst du der Sünde nicht" (Spr. 10.19). In
jeder Besprechung verbieten wir ausdrücklich leichtfertige
Späße, albernes und zum Lachen reizendes
Geschwätz. Und euch, die ihr eure Schlafstellen aufsucht,
geben wir auf, in Demut und reiner Ergebung ein "Vater unser" zu
sprechen, wenn einer etwas Törichtes gesagt hat.
XVIII. Erschöpfte brauchen zur Matutin nicht
aufzustehen.
Einmütig heißen wir es gut, wenn erschöpfte
Ritter allerdings, wie es uns offenbar ist, sich zur Matutin nicht
erheben, sondern mit Zustimmung des Meisters oder dessen, dem das Amt
vom Meister übertragen wurde, liegen bleiben. (erg. An Stelle
der Matutin) haben sie jedoch 13 festgesetzte Gebete so zu singen,
daß deren Sinn mit der Stimme übereinstimmt nach dem
Prophetenwort: "Singt dem Herrn in Weisheit" (Ps 47,8), und
jenem: "Im Angesicht der Engel will ich dir singen" (Ps 138,1).
Allerdings muß das immer in das Belieben des Meisters
gestellt sein.
XIX. Die Gemeinsamkeit der Lebensweise soll unter den
Brüdern
gewahrt werden.
In der heiligen Schrift heißt es: "Jedem wurde davon so viel
zugeteilt, wie er nötig hatte" (Apg 4,35). Damit
wollen wir nicht sagen, daß es ein Ansehen der Person geben
darf, vielmehr wende sich die Aufmerksamkeit den Kranken zu.
überall jedoch soll der, der also weniger braucht, Gott danken
und sich nicht betrüben. Wer aber mehr braucht,
demütige sich wegen seiner Armseligkeit und überhebe
sich nicht, weil man auf ihn Rücksicht nimmt. Auf diese Weise
bleiben alle Glieder in Frieden. Wir verbieten jedoch, daß es
einem gestattet sei, sich übermäßiger
Enthaltsamkeit hinzugeben, vielmehr soll er sich standhaft an das
gemeinsame Leben halten.
XX. Von Stoff und Art der Kleidung.
Wir gebieten, daß die Gewänder immer von einer Farbe
seien, weiß oder schwarz oder sozusagen dunkelbraun. Allen
Profeßrittern gestatten wir aber, im Winter wie im Sommer
wenn möglich weiße Gewänder zu tragen,
damit sie zu erkennen geben, daß sie, die ihr dunkles Leben
hinter sich gelassen haben,
durch ihr lauteres und lichtes Leben sich mit ihrem
Schöpfer versöhnt haben. Was ist die
weiße Farbe anderes als die reine Keuschheit? Die Keuschheit
ist die Sicherheit des Geistes, die Gesundheit des Körpers.
Denn wenn irgendein Ritter nicht keusch bleiben sollte, wird er nicht
zur ewigen Ruhe gelangen und Gott schauen können nach dem
Zeugnis des Apostels Paulus: "Strebt nach Frieden mit allen und nach
Keuschheit, ohne die keiner Gott schauen wird" (Hebr 12,14). Weil die
Kleidung aber vor der Hochschätzung jedweden Dünkels
und überflusses bewahren soll, bestimmen wir, daß
solches von allen gehalten werde, daß der Einzelne sich
leicht an- und auskleiden und die Schuhe an- und ausziehen kann. Der
Verwalter dieses Amtes möge mit wachsamer Sorge zu vermeiden
trachten, zu lange oder zu kurze (erg. Gewänder auszugeben),
vielmehr soll er solche den Trägern, ihrer
Größe entsprechend, angemessene, seinen
Brüdern austeilen. Der, der neue erhält, soll die
alten immer gleich zurückgeben, die in der Kammer oder wo
immer nach Entscheid des Bruders, der das Amt inne hat, für
die Knappen und Diener und manchmal für die Armen
zurückzulegen sind.
XXI. Diener sollen weiße Kleidung, daß
heißt Mäntel nicht haben.
Allerdings widersprechen wir entschieden dem, was im Haus Gottes (=
Ordenshaus) und seiner Tempelritter ohne Entscheidung und
Beschluß eines gemeinsamen Kapitels (erg. eingerissen) ist,
und gebieten es wie einen eigentümlichen Mißstand
gänzlich abzuschaffen, denn es hatten Diener und Knappen
weiße Gewänder, wovon verdammenswerte
Unerträglichkeiten herrührten. Es traten
nämlich in den Ländern jenseits der Berge falsche
Brüder, Verheiratete und andere auf und sagten, sie seien vom
Tempel, obwohl sie von der Welt waren. Diese verschafften freilich dem
Tempelorden so viel Schmach und Schande, wie auch einige dienende
Brüder in übermütigem Stolz sehr viel
Ärgernis entstanden ließen. Sie(= die dienenden
Brüder) sollen deshalb ständig schwarze (erg.
Kleidung) haben, wenn sie solche aber nicht auftreiben können,
sollen sie solche tragen, wie sie sie in jener Provinz, wo sie leben,
auftreiben können oder was billiger von einer Farbe beschafft
werden kann, nämlich braune.
XXII. Nur Ordensritter sollen weiße Kleidung
haben.
Niemandem ist es
gestattet, weiße
Umhänge zu tragen oder weiße Mäntel zu
tragen, als den
obengenannten Rittern Christi.
XXIII. Die alten Kleidungsstücke sollen an die
Knappen
verteilt werden.
Der Verwalter, daß heißt der Ausgeber der Kleidung
(also der Drapier) soll mit aller Sorgfalt darauf achten, die alten
Kleidungsstücke immer an die Knappen und Dienstleute und dann
und wann an die Armen ehrlich und gerecht auszugeben.
XXIV. Nur Schaffelle sollen verwendet werden.
Durch gemeinsamen Beschluß bestimmen wir, daß kein
Ordensbruder im Winter andere Felle oder Pelzwerk oder etwas
ähnliches, was zum Wohl des Körpers gehört,
auch nicht eine Zudecke haben solle, außer aus dem Fell von
Lämmern oder Schafen.
XXV. Wer nach Besserem verlangt, soll das Minderwertigere
haben.
Wenn ein Ordensbruder durch Schuld oder Antrieb der
überheblichkeit Schöneres und Besseres zu haben
begehrt, soll er wegen solcher Anmaßung ohne Zweifel das
Billigste (erg. zu bekommen) verdienen.
XXVI. Auf Menge und Qualität der
Kleidungsstücke soll
geachtet werden.
Es ist erforderlich, auf die Anzahl der Kleidungsstücke
hinsichtlich der Körpergröße und -dicke zu
achten; der Drapier sei in diesen Dingen sorgfältig.
XXVII. Der Drapier soll auf die Gleichheit der
Gewänder achten.
Der Drapier soll mit brüderlicher Einsicht, wie oben gesagt,
auf die Länge der Gewänder mit gleichem Maß
achten, damit kein Auge von Flüsterern und Verleumdern etwas
zu bemerken sich herausnehmen kann, und in allem Vorgesagtem vor Gott
demütig Rechenschaft ablegen kann.
XXVIII. Vom überfluß der Haare.
Alle Ordensbrüder sollen grundsätzlich die Haare so
geschnitten haben, daß sie von vorn und von hinten regelrecht
und ordentlich anzuschauen sind. Auch beim Voll- und Backenbart soll
diese Regel unabänderlich beobachtet werden, damit kein
Wildwuchs oder Mangel an Anmut dort bemerkt werde.
Denen, die dem höchsten Schöpfer dienen, ist die
innere wie äußerliche Reinheit sehr nötig
nach dem Zeugnis dessen selbst, der sagt: "Seid rein" (Jes 1,16), weil
"ich rein bin" (Hiob 33,9).
XXIX. Von Schnabelschuhen und Schuhschleifen.
Von Schnabelschuhen und Schuhschleifen steht fest, daß sie
heidnisch sind und daß dies von allen als unmenschlich
erkannt wird; wir verbieten und untersagen, daß jemand solche
besitze, im Gegenteil soll er sie ganz und gar abschaffen. Wir erlauben
den auf Zeit Dienenden nicht, Schnabelschuhe und Schuhschleifen und
ungeschnittene Haare und übermäßig lange
Kleidung zu haben; dem widersprechen wir gänzlich.
XXX. Von der Zahl der Pferde und Knappen.
Einem jeden von euch Rittern ist es gestattet, drei Pferde zu haben,
weil die außerordentliche Armut des Hauses Gottes und des
salomonischen Tempels (erg. die Zahl der Pferde) darüber
hinaus in der gegenwärtigen Zeit nicht zu vermehren erlaubt,
ausgenommen mit der Erlaubnis des Meisters. Aus demselben Grund
gestatten wir den einzelnen Rittern nur einen einzigen
Waffenträger (= Knappen).
XXXI. Keiner darf den umsonst dienenden Knappen schlagen.
Wenn aber ein Knappe einem Ritter aus Liebe und um Gotteslohn dient,
ist es diesem nicht erlaubt, ihn zu schlagen oder auch wegen
irgendwelcher Schuld zu prügeln.
XXXII. Wie die Gastritter (auf Zeit dienende Ritter)
aufgenommen werden
sollen.
Wir ordnen getreulich an, daß alle Ritter, die in
Herzensreinheit Jesus Christus in dem nämlichen Haus (= im
Templerorden) auf Zeit dienen wollen, Pferde, die für eine
solche Unternehmung gewöhnlich geeignet sind, Waffen und was
sonst nötig ist, kaufen sollen. Sodann entscheiden wir, die
Pferde von beiden Parteien gleichermaßen nach Wert und Nutzen
abzuschätzen. Der Preis soll, damit er nicht der Vergessenheit
anheimfällt, schriftlich festgehalten werden und was immer dem
Ritter und seinen Pferden oder dem Knappen zum Lebensunterhalt
nötig ist, selbst die Hufeisen der Pferde, soll nach dem
Vermögen des Ordens von demselben aus brüderlicher
Liebe geschenkt sein. Wenn unterdessen ein Ritter in diesem Dienst
durch irgendein Ereignis verliert, soll ihm der Meister, wenn es das
Vermögen des Ordens erlaubt, andere besorgen. Bei Ablauf der
Frist des Heimkehrwilligen soll der Ritter aus göttlicher
Liebe den halben Preis (erg. dem Orden) abtreten, die andere
Hälfte soll er aus der Kasse der Brüder, wenn es ihm
recht ist, erhalten.
XXXIII. Keiner soll nach eigenem Willen ausgehen.
Es zieht sich allerdings für die Ritter, die nichts anderes
besser als Christus erachten, wegen des heiligen Dienstes , den sie
gelobt haben, oder wegen der höchsten Seligkeit oder aus
Furcht vor der Hölle, dem Meister unablässig Gehorsam
bewahren. Sie sind daher gehalten, daß, sobald vom Meister
oder demjenigen, dem der Meister den Auftrag erteilt hat, irgendwo
irgendetwas befohlen wird, sie, wie wenn es durch göttliche
Weisung angeordnet wäre, in der Ausführung keine
Verzögerung kennen. Von solchen sagt nämlich die
(erg. ewige) Wahrheit: "Sobald er mich gehört hatte, gehorchte
er mir" (Ps 18,45). Deshalb bitten wir solche Ritter, die auf den
eigenen Willen verzichten, und die anderen auf Zeit Dienenden und
befehlen ihnen eindringlich, daß sie ohne Erlaubnis des
Meisters oder dessen, dem das Amt übertragen ist, sich nicht
herausnehmen sollen, in die Stadt zu gehen außer des Nachts
zum heiligen Grab und zu den Gebetsstätten, die sich innerhalb
der heiligen Stadt befinden. Die, die so ausgehen, sollen nicht ohne
Wächter, daß heißt ohne einen Ritter oder
Ordensbruder weder am Tag noch in der Nacht es unternehmen, den Weg zu
beginnen. Auf dem Heerzug freilich, nachdem Quartier bezogen wurde,
soll kein Ritter oder Knappe oder Diener die Zelte anderer Ritter aus
Neugier oder um mit irgendeinem zu reden ohne Befehl, wie oben gesagt,
betreten. Durch gemeinsamen Beschluß bekräftigen wir
also, daß in diesem von Gott eingesetzten Orden keiner nach
seinem eigenen Willen kämpfe oder ruhe, vielmehr sich ganz dem
Befehl des Meisters unterwerfe, um imstande zu sein, jenem Wort des
Herrn nachzueifern, das sagt: "Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu
tun, sondern dessen, der mich gesandt hat" (Joh. 6,38).
XXXIV. Keiner soll für sich das ihm
Nötige verlangen.
Wir ordnen an, diesen Gebrauch eigens dem übrigen
beizufügen und gebieten, ihn mit aller Aufmerksamkeit entgegen
dem Vorstoß des Sich-zuverschaffen-suchens einzuhalten. Kein
Ordensbruder also darf bestimmt und namentlich (für sich) ein
Pferd oder Zaumzeug oder Waffen verlangen. Unter dem Umstand also,
daß seine Schwäche oder die Entkräftung
seiner Pferde oder das Gewicht seiner Rüstung augenscheinlich
eine so große ist, daß sie zu einem gemeinsamen
Schaden würde, soll er zum Meister oder dem, der nach dem
Meister das Amt verwaltet, kommen und ihm die Sache wahrheitsgetreu und
in reiner Standhaftigkeit vortragen. Daraufhin soll nämlich in
die Verfügung des Meisters oder nach ihm des Verwalters
gestellt werden.
XXXV. Von Zäumen und Sporen.
Wir verbieten durchaus, daß jemals Gold oder Silber, die den
Reichtum bezeichnen, am Zaumzeug oder am Brustgeschirr oder an den
Sporen oder Satteldecken sichtbar werden, auch ist es keinem
Ordensbruder erlaubt, das zu kaufen. Wenn solche alten
Ausrüstungsstücke allerdings als Geschenk gegeben
werden, soll Gold und Silber so gefärbt werden, daß
die leuchtende Farbe oder Zierde nicht den Anderen als Hochmut
erscheint. Wenn neue geschenkt werden möge der Meister
zusehen, was er damit mache.
XXXVI. überzüge bei Lanzen und Schilden
soll es nicht
geben.
überzüge über Schilden und Spießen
und Zierat an Lanzen sollen nicht verwendet werden, weil das uns allen
als nicht vorteilhaft, im Gegenteil als schädlich erscheint.
XXXVII. Von den Futtersäcken der Pferde.
Kein Bruder solle sich anmaßen, leinene und wollene
Futtersäcke zu verfertigen; es soll deshalb
grundsätzlich keine anderen haben als solche aus
Netzgarn.
XXXVIII. Von der Vollmacht des Meisters.
Dem Meister ist es erlaubt, einem Beliebigen die Pferde oder Waffen
oder eine beliebige Sache eines Beliebigen zu geben. Doch darf der,
dessen Sachen vergeben wurden, sich nicht verdrießen, weil er
(erg. seine Sachen) für sicher hielt; wenn er daher zornig
werden sollte, vergeht er sich gegen Gott. Dieses von uns erlassene
Gebot ist für alle von Nutzen, so daß es in Zukunft
unabänderlich gehalten werde.
XXXIX. Keiner soll tauschen oder erbitten.
Es erübrigt sich jetzt (erg. noch zu gebieten), daß
keiner ohne Erlaubnis des Meisters wage, Bruder mit Bruder das Seinige
auszutauschen und um etwas zu bitten, ausgenommen der Bruder vom
Bruder, wenn es sich um eine kleine Sache von geringem Wert handelt.
XL. Vom Erbitten und Empfangen.
Wenn jedoch in der Tat irgendeinem Bruder eine Sache, ohne
daß darum gebeten wurde, geschenkt wurde, soll er sie dem
Meister oder Provinzverwalter zeigen. Andernfalls freilich, wenn sein
Freund oder ein Elternteil es nur ihm zu seinem Nutzen schenken wollen,
soll er es durchaus nicht annehmen, bis er von seinem Meister die
Erlaubnis hat. An diese vorstehende Regel sind jedoch die Amtsverwalter
nicht gebunden, denen dieser Dienst besonders obliegt und
überlassen wird.
XLI. Vom Koffer und Reitsack.
Reitsack und Koffer mit einem Verschluß sind nicht gestattet;
so möge dargelegt werden, daß sie ohne Erlaubnis des
Meisters oder demjenigen, dem nach diesem das Amt in
Ordensangelegenheiten anvertraut ist, nicht besessen werden
dürfen. An diesem Kapitel sind die Verwalter und die, die
durch verschiedene Provinzen reisen, nicht gebunden,
selbstverständlich auch nicht der Meister.
XLII. Das Senden von Briefen.
Auf keinen Fall ist es einem Bruder ohne Erlaubnis des Meisters oder
Stellvertreters erlaubt, von seinen Eltern oder von irgendeinem
Menschen oder von anderen Mitgliedern des Ordens Briefe zu empfangen
oder zu senden. Nachdem der Bruder die Erlaubnis erhalten hat, soll der
Brief in Anwesenheit des Meisters, wenn es sein Wunsch ist, vorgelesen
werden. Wenn ihm allerdings von seinen Eltern etwas geschickt wird,
soll er sich nicht herausnehmen, es anzunehmen, ohne den Meister vorher
zu benachrichtigen. Dieses Kapitel betrifft nicht den Meister und
Amtsinhaber im Orden.
XLIII. Vom Erzählen eigener Fehler.
Obwohl allgemein bekannt ist, daß jedes
müßige Wort Sünde ist, was werden die, die
sich mit der eigenen Schuld brüsten, dem strengen Richter
sagen? Der Prophet belehrt uns, indem er sagt: "So bleib ich stumm und
still, schwieg vom Guten" (Ps 39,3). Wenn man der Schweigsamkeit
zuliebe bisweilen sogar von guter Rede lassen soll, um so mehr
muß man dann wegen der Sündenstrafe das
böse Reden vermeiden. Wir verbieten also und untersagen
ausdrücklich, daß irgendein Ordensbruder es wage,
die Schandtaten oder besser gesagt die Torheiten, die er im weltlichen
Ritterdienst entgegen (ritterlicher) Norm begangen hat, sowie die
Fleischeslüste mit schlechten Frauen seinem Bruder oder
irgendeinem anderen zu erzählen. Und wenn er einem anderen ihm
solches erzählen hört, soll er ihn veranlassen zu
schweigen, oder, wenn er das leichter vermag, mit dem raschen Schritt
des Gehorsams von dort weggehen und das Ohr des Herzens nicht einem
ölverkäufer leihen.
XLIV. Keiner soll einen Vogel mit einem Vogel fangen.
Wir entscheiden allgemein, daß keiner einen Vogel mit einem
anderen Vogel zu fangen sich unterstehe. Es ziemt sich nämlich
für einen Ordensmann nicht, weltlichen Ergötzungen
nachzugehen, vielmehr soll der die Gebote des Herrn gern
hören, sich oft zum Gebet niederwerfen, seine
früheren Sünden unter Tränen und Seufzen
täglich im Gebet Gott bekennen. Mit einem Menschen, der so mit
seinem Habicht oder einem anderen Vogel verfährt, soll kein
Ordensbruder aus Grundsatz Umgang haben.
XLV. Jede Gelegenheit zur Jagd sollen sie meiden.
Da es sich jedem Ordensmann ziemt, bescheiden und gesetzt ohne Lachen
einherzugehen, wenige und überlegte Worte zu sagen und kein
Geschrei zu machen, legen wir besonders auf und gebieten jedem
Ordensbruder, daß er nicht im Wald mit dem Bogen oder der
Armbrust zu schießen wage, auch nicht mit jenem, der solches
tut, mitgehe, es sei denn aus dem Grund, ihn gegen die
ungläubigen Heiden zu schützen. Denn es ist klar,
daß ihr besonders beauftragt seid und es eure Pflicht ist,
für eure Brüder das Leben einzusetzen und auch die
Ungläubigen, die allezeit dem Sohn der Jungfrau feind sind,
von der Erde zu vertilgen. Auch dürft ihr euch nicht erlauben,
dem Bruder nachzugeben, zu schreien oder zu schwatzen noch euer Pferd
aus Gier nach Beute anzustacheln.
XLVI. Hinsichtlich der Löwen wird keine
Bestimmung erlassen.
Ein Gebot hinsichtlich des Löwen geben wir nicht, weil "dieser
umhergeht und sucht, wen er verschlinge" (1.Petr. 5,8), und
"seine Hand gegen alle, die Hände aller gegen ihn" (Gen. 16,12).
XLVII. Bei jeder Forderung an euch sollt ihr euch dem
Urteil
fügen.
Wir wissen, daß die Verfolger der heiligen Kirche
unzählige sind und sich beeilen, diejenigen, die den Streit
nicht lieben, unablässig und grausam zu beunruhigen. Nach
Ansicht des Konzils sei in klarer Betrachtung folgendes erwogen: Wenn
einer in den Gebietsteilen des Morgenlandes oder an einem anderen
beliebigen Ort an euch irgendeine Forderung hat, so bestimmen wir,
daß das Urteil durch zuverlässige und
wahrheitsliebende Richter anzunehmen ist. Gleichermaßen
ordnen wir an, das, was für gerecht erkannt wurde,
unabänderlich zu erfüllen.
XLVIII. Ebenso soll über alle euch weggenommen
Sachen
verfahren werden.
Wir befehlen, daß diese Regel bei allen euch unverschuldet
entwendeten Gütern ständig gelten soll.
XLIX. Ob sie Landgüter besitzen dürfen.
Durch göttliche Vorsehung, wie wir glauben, hat die neue Art
der Frömmigkeit von euch im heiligen Land den Anfang genommen,
da ihr offenbar der Frömmigkeit das Rittertum
beifügt, und so die durch das Rittertum bewaffnete
Frömmigkeit voranschreite und den Feind, ohne Schuld auf sich
zu laden, schlage. Zu Recht also entscheiden wir, da ihr Ritter des
Tempels genannt werdet, daß ihr selbst wegen des
hervorragenden Verdienstes und der besonderen Gabe der Tapferkeit Land
und Leute haben, Bauern besitzen und sie gerecht regieren
könnt; und die festgesetzte Abgabe soll euch besonders
geleistet werden.
L. Von kranken Rittern und anderen Brüdern.
Den Kranken soll vor allem eine wachsame Sorge zugewendet werden, als
ob in Ihnen Christus gedient werde, wie das Evangelium sagt: "Ich war
krank und ihr habt mich besucht" (Mt 25,36). Das soll in treuem
Gedächtnis gehalten werden. Die Kranken nämlich sind
sorgfältig und geduldig zu ertragen, weil man an ihnen
unzweifelhaft den himmlischen Lohn erwirbt.
LI. Von den Krankenpflegern.
Den Krankenpflegern aber gebieten wir mit aller Hochachtung und
wachsamer Sorge, daß sie getreu und fleißig den
Kranken alles, was immer zum Ertragen der verschiedenen Krankheiten
erforderlich ist, nach dem Vermögen des Ordens besorgen, zum
Beispiel Fleisch und Geflügel und so weiter, bis ihnen die
Gesundheit wiedergeschenkt ist.
LII. Keiner soll einen anderen zum Zorn reizen.
Offenbar muß man sich nicht wenig hüten, sich
herauszunehmen, einen anderen zum Zorn zu bewegen, da die
größte Friedfertigkeit sowohl Arme wie
Mächtige durch nahe Verwandtschaft und das Band
übernatürlicher Brüderlichkeit
gleichermaßen verbindet.
LIII. Von Verheiraten.
Wir erlauben euch, verheiratete Brüder unter euch zu haben auf
die Weise, daß, wenn die um die Wohltat und die Teilhabe an
euerer Bruderschaft einmütig bitten, jeder für sich
den Teil seines Vermögens und was immer sie ferner
hinzuerwerben, der gemeinsamen Ordenskasse nach dem Tod vermachen und
inzwischen ein ehrbares Leben führen und danach streben, den
Brüdern gutes zu tun; jedoch dürfen sie nicht mit dem
weißen Gewand und dem weißen Umhang einhergehen.
Sollte ein Verheirateter sterben, hinterlasse er seinen Teil den
Brüdern und die Gattin habe aus dem anderen den
Lebensunterhalt. Wir erachten es nämlich als ungerecht,
daß solche Brüder mit Brüdern, die Gott
Keuschheit versprochen haben, derartig in ein und demselben Haus leben
sollten.
LIV. Es ist hinfort nicht gestattet, Schwestern zu haben.
Es ist gewiß gefährlich, weiterhin sich Schwestern
anzuschließen, da der alte Feind sehr viele durch den Verkehr
mit Frauen vom rechten Pfad zum Paradies abgebracht hat. Deshalb,
teuerste Brüder, sei es in Zukunft nicht gestattet, diese
Gewohnheit beizubehalten, damit die Blüte der Reinheit immer
unter euch aufscheine.
LV. Warum es nicht gut ist, mit Exkommunizierten Umgang zu
haben.
Davor, liebe Brüder, sollt ihr euch sehr fürchten und
euch hüten, daß keiner von den Rittern Christi mit
einem exkommunizierten Menschen sonderlich und öffentlich auf
irgendeine Weise in Verbindung trete oder sich anmaße, Dinge
von ihm in Empfang zu nehmen, damit er nicht gleichfalls der
Ausstoßung verfalle. Wenn es freilich nur ein mit dem
Interdikt Belegter sein sollte, wird es ohne Verschulden gestattet
sein, mit ihm Umgang zu haben und aus Liebe von ihm etwas anzunehmen.
LVI. Auf welche Weise Ritter aufgenommen werden sollen.
Wenn ein Ritter aus der Menge des Verderbens oder ein anderer
Weltlicher, willens der Welt zu entsagen, euer gemeinsames Leben sich
erwählen sollte, solle ihm nicht sogleich zugestimmt werden.
Vielmehr sei ihm nach dem Wort des Apostels: "Prüft die
Geister, ob sie aus Gott sind" (1.Joh 4,1) eine Probezeit zugestanden.
In seiner Gegenwart soll die Regel vorgelesen werden, und wenn der
Betreffende den Geboten der erklärten Regel eifrig folgen
will, dann soll er, wenn es dem Meister und den Brüdern
gefällt, ihn aufzunehmen, seinen Wunsch und sein Verlangen
allen versammelten Brüdern mit reinem Herzen offenbaren.
Darauf freilich soll die Dauer der Probezeit gänzlich vom
Gutdünken und der Umsicht des Meisters
gemäß der Ehrbarkeit des Lebenswandels des Bewerbers
abhängen.
LVII. Wann alle Brüder zum Rat einzuberufen sind.
Wir gebieten, nicht immer alle Brüder zum Kapitel zu
versammeln, vielmehr die, die der Meister für geeignet und im
Rat umsichtig erkannt hat. Wenn er allerdings über Wichtigeres
zu verhandeln wünscht, wie gemeinsames Land zu vergeben oder
Ordensdinge selbst zu erörtern oder einen Bruder aufzunehmen,
dann hat der Meister, wenn es ihm gefällt, die ganze
Kongregation zusammenzurufen; nach dem gehörten Rat des
gemeinsamen Kapitels soll das, was der Meister für besser und
nützlicher ansieht, ausgeführt werden.
LVIII. Wie die Brüder beten sollen.
Wir gebieten in gemeinsamen Beschluß, daß die
Brüder stehend oder sitzend, je nachdem die Gemüts-
oder Körperverfassung es fordert, beten, immer jedoch mit
höchster Ehrfurcht, einfältig und nicht schreiend,
damit der eine den anderen nicht störe.
LIX. Vom Gelöbnis der Dienenden.
Wir haben zur Kenntnis genommen, daß offenbar ziemlich viele
aus verschiedenen Ländern, sowohl Gefolgsleute als auch
Knappen, für ihr Seelenheil mit brennendem Herzen sich auf
Zeit eurem Orden zu eigen geben. Es ist daher nützlich, von
ihnen ein Gelöbnis zu verlangen, damit nicht etwa der alte
Feind ihnen im Dienst für Gott etwas verstohlen oder
unschicklich einflüstere, um sie von ihrem guten Vorhaben
plötzlich abzubringen.
LX. Wie Knaben aufgenommen werden.
Obwohl die Regel der heiligen Väter erlauben würde,
Knaben in der Ordensgemeinschaft zu haben, billigen wir nicht, euch
hinfort mit solchen zu belasten. Wer also seinen Sohn oder Verwandten
auf immer dem Ritterorden darbringen will, soll ihn bis zu den Jahren,
in denen er mit bewaffnetem Arm die Feinde Christi vom heiligen Land
vertreiben kann, großziehen. Darauf soll der Vater oder die
Eltern ihn nach der Regel des hl. Benedikts in die Mitte der
Brüder stellen und sein Begehren allen offenbaren. Denn es ist
besser, in der Kindheit noch kein Gelübde abzulegen, als es
später, zum Mann geworden, gegen die Regel
zurückzuziehen.
LXI. Wie die Greise geehrt werden sollen.
Die Greise müssen in liebevoller Rücksichtnahme auf
die Hinfälligkeit der Kräfte ertragen und aufmerksam
geehrt werden; keinesfalls sollen sie in ihren Ansprüchen in
dem, was dem Körper nötig ist,
vernachlässigt werden bei gleichwohl unverletzter
Autorität der Regel.
LXII. Vom Unterhalt und der Kleidung der Brüder.
Wir meinen auch, daß es als entsprechen und
vernünftig zu halten ist, allen Ordensbrüdern nach
der Möglichkeit des Ortes gleichermaßen den
Unterhalt zu gewähren. Denn das Ansehen der Person bringt
keinen Nutzen, aber die Rücksichtnahme auf die
Bedürfnisse der Kranken.
LXIII. Von den durch verschiedene Länder
geschickten
Brüdern.
Die Brüder, die durch verschiedene Länder geschickt
werden, sollen in Speise und Trank und allem übrigen die
Regel, soviel in ihren Kräften steht, einzuhalten trachten und
untadelig leben, damit sie "bei Außenstehenden einen guten
Ruf haben" (1.Tim 3,7), das religiöse Gelübde weder
durch Wort noch durch Tat beflecken, sondern vorzüglich allen,
mit denen sie verkehren, im Vorbild das Gewürz einer gesunden
Weisheit und guter Werke geben. Bei wem sie Herberge aufzuschlagen
beschließen, der soll mit bestem Ruf geziert sein , und wenn
es möglich ist, soll das Haus ihrer Herberge in der Nacht
nicht des Lichtes entbehren, damit der finstere Feind keine Gelegenheit
zu Bösen ihnen verschaffe, was Gott verhüte. Wo sie
aber hören, daß sich nicht exkommunizierte Ritter
versammeln, dorthin heißen wir sie, nicht so sehr den
zeitlichen Nutzen, sondern deren ewiges Seelenheil im Auge habend, sich
aufmachen. Wir loben es, daß diejenigen Brüder, die
mit der Erwartung auf Nachschub in die Länder jenseits des
Meeres geschickt werden, diejenigen, die sich auf Dauer dem Ritterorden
verbinden wollen, aufnehmen nach diesem Brauch, daß in
Gegenwart des Bischofs jener Provinz beide zusammenkommen und der
Bischof den Willen des Bewerbers vernimmt. Nach angehörter
Bitte schicke ihn der Bruder zum Meister und zu den Brüdern,
die beim Tempel, der in Jerusalem ist, weilen, und wenn das Leben des
Betreffenden ehrenhaft und würdig einer solchen Berufung ist,
soll er gnädig aufgenommen werden, wenn es dem Meister und den
Brüdern gut erscheint. Sollte er unterdessen aber wegen der
Entbehrung und vor Erschöpfung sterben, soll ihm wie einem von
den Brüdern die ganze Wohltat und Brüderlichkeit der
Armen Ritter gewährt werden.
LXIV. Vom zu erhaltenden Zehnten.
Wir halten nämlich dafür, daß ihr dem
Zustrom von Reichtümern entsagt und euch freiwillig der Armut
unterworfen habt. Daher legen wir dar, daß ihr, die ihr ein
gemeinsames Leben führt, gerade zu Recht den Zehnten haben
dürft. Wenn der Bischof einer Kirche, dem rechtens der Zehnte
zusteht, diesen euch gnadenhalber schenken will, so soll er ihn euch
mit der Zustimmung seines allgemeinen Kapitels von jenen Zehnten,
welche offensichtlich der Kirche zustehen, übergeben. Wenn
aber irgendein Laie bis jetzt jenen, der Kirche zustehenden Zehnten aus
seinem Erbteil auf zu mißbilligende Weise einbehalten hat
und, sich damit selber Lügen strafend, ihn euch
überlassen will, kann er dies mit Einwilligung des Bischofs
allein ohne Zustimmung des Kapitels tun.
LXV. Von leichten und schweren Vergehen.
Wenn irgendein Bruder im Reden oder im Ritterdienst oder auf andere
Weise sich ein leichteres Vergehen zuschulden kommen
läßt, soll er von selbst seinen Fehler, um ihn
gutzumachen, dem Meister bekennen; wenn es eines von den leichteren
Vergehen ist, die ihm nicht zur Gewohnheit geworden sind, soll er eine
leichte Buße erhalten. Wenn aber seine Schuld, von ihm
verschwiegen, durch irgendeinen anderen bekannt wird, soll er einer
größeren und einleuchtenderen
Zuchtmaßnahme und Strafe verfallen. Wenn allerdings sein
Vergehen schwer ist, soll er von der Gemeinschaft der Brüder
ferngehalten werden, indem er nicht mehr mit ihnen zugleich am selben
Tisch esse, sondern seine Mahlzeiten allein einnehme, und sich
völlig der Gnade und dem Urteil des Meisters unterwerfe, um am
Tag des Gerichts heil zu bestehen.
LXVI. Durch welche Schuld ein Bruder nicht länger
im Orden
behalten werden kann.
Vor allen Dingen ist darauf zu sehen, daß kein Bruder, sei er
mächtig oder nicht mächtig, stark oder schwach, der
sich überhebe und allmählich
übermütig werden und seine Schuld verteidigen wolle,
ungestraft bleibe; wenn er sich aber nicht bessern will, soll ihn eine
schärfere Strafe treffen. Wenn er allerdings trotz der
gütigen Ermahnungen und der für ihn ausgebreiteten
Gebete nicht gewillt ist sich zu bessern, vielmehr sich in seinem Stolz
mehr und mehr steigert, dann soll er aus der frommen Herde
ausgestoßen werden, nach dem Wort des Apostels: "Schafft den
übeltäter aus eurer Mitte" (1.Kor 5,13). Es ist
notwendig, daß das räudige Schaf aus der
Gemeinschaft der treuen Brüder entfernt wird. Im
übrigen möge der Meister, der den Stab und die Rute
in seiner Hand zu halten hat, den Stab nämlich, um damit die
schwachen Kräfte der anderen zu stützen, die Rute
fürwahr, um damit im Eifer für das Rechte die Laster
der Schuldigen zu züchtigen, er möge danach trachten,
dies mit dem Rat des Patriarchen und mit geistlicher Erwägung
zu tun, damit, wie der hl. Maximus sagt, weder die nachlässige
Milde ein Festhalten am Sichvergehen ermögliche, noch
übermäßige Strenge den Sünder
nicht vom erneuten Fall abbringe.
LXVII. Zu welcher Zeit die Brüder leinene Hemden
benutzen
können.
Unter anderem erwägen wir gerade wegen der großen
Hitze im Gebiet des Orients aus Mitleid, daß vom Osterfest
bis zum Fest Allerheiligen einem jeden ein leinenes Hemd, nicht aus
Verpflichtung, sondern alleine aus Gnade, gegeben werde -
nämlich nur dem, der es gebrauchen will -, während
zur anderen Zeit alle grundsätzlich wollene Hemden haben
sollen.
LXVIII. In welchem Bettzeug sie schlafen sollen.
In gemeinsamen Beschluß bekräftigen wir,
daß jeder allerdings in seinem eigenen Bett schlafe und nicht
anders, außer es trifft ein sehr wichtiger Grund oder
Notwendigkeit zu. Eine Bettstatt oder Matratze soll nach der besonnenen
Verwaltung des Meisters jeder besitzen. Wir sind der Ansicht,
daß nach dem Strohsack ein Keilkissen und eine Zudecke jedem
genüge. Wer aber auf eines von diesen verzichtet, soll ein
Bettuch haben und jederzeit wird es gut sein, sich einer Leinen- oder
Tuchdecke zu bedienen.Die Brüder sollen immer mit Hemd und
Hose bekleidet schlafen. Den schlafenden Brüdern soll
gleichfalls bis zum Morgen niemals eine Leuchte fehlen.
LXIX. Vom zu meidendem Murren.
Wir gebieten auch durch heilige Ermahnung, Eifersüchteleien,
Mißgunst, Neid, Murren, Ohrenbläserei und
Herabsetzung zu meiden und gleichwie eine Pest zu fliehen. Ein Jeder
soll folglich mit wachsamen Herzen danach trachten, daß er
seinem Bruder nicht heimlich beschuldige oder tadele, vielmehr jenes
Wort des Apostels sorgfältig bei sich beherzige: "Sei kein
Verleumder und Einflüsterer im Volk" (Lev. 19,16). Wenn
freilich ein Bruder zuverlässig in Erfahrung gebracht hat,
daß ein anderer Bruder gefehlt hat, soll er friedfertig und
mit brüderlicher Güte entsprechend dem Gebote des
Herrn unter vier Augen jenen allein zurechtweisen. Wenn dieser ihn
nicht anhört, soll er einen weiteren Bruder herbeiziehen. Wenn
der zu tadelnde Bruder aber beide zurückweist, soll er im
Konvent öffentlich vor allen ermahnt werden. Von
großer Blindheit sind nämlich die, die andere
Menschen herabsetzen, und überaus unglücklich die,
dich sich selbst sehr wenig vor Neid hüten, womit sie in die
alte Schlechtigkeit des verschlagenen Feindes versinken.
LXX. Sie sollen einer Frau nicht ins Angesicht schauen.
Wir halten dafür, daß es einem jeden Ordensmann
gefährlich ist, das Angesicht einer Frau zu sehr zu
betrachten, und daher nehme sich keiner von den Brüdern
heraus, eine Witwe, eine Jungfrau, seine Mutter, seine Schwester, seine
Tante oder irgendeine andere Frau zu küssen. Die Ritterschaft
Christi soll also Frauenküsse fliehen, durch welche die
Männer öfters in Gefahr zu kommen pflegen, damit sie
mit reinem Gewissen und in sicherem Leben allezeit im Angesicht Gottes
zu verbleiben imstande sind.
LXXI. Keiner soll fürderhin Pate sein.
Wir befehlen grundsätzlich sowohl allen Ordensrittern als auch
Hörigen, daß in Zukunft keiner sich herausnehme,
Kinder aus der Taufe zu heben; es bedeutet für ihn keine
Schande, es zurückzuweisen, bei diesem Sakrament Gevatter und
Gevatterin zu sein, da eine solche Schmach mehr zur Ehre
beiträgt, als zur Sünde und, wenn sie auch
unzweifelhaft keinen weiblichen Kuß gewinnt, im Gegenteil die
Schande austreibt.
LXXII. Von den Vorschriften.
Alle obigen Vorschriften und alles, was in dieser Regel geschrieben
steht, wird dem Belieben und dem Willen des Meisters anheimgestellt.
*
* *
Im Namen des (+)Vaters
und des (+)Sohnes
und
des (+)Heiligen
Geistes.
Amen.
*
* *
non nobis Domine non nobis -
sed nomini tuo da gloriam!